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  • 23.06.2010 | Steuerhinterziehung

    Doppelter Bezug von Kindergeld

    Bezieht der Anspruchsberechtigte Kindergeld von zwei Familienkassen, so begeht er eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre beträgt (FG Neustadt 21.01.10, 4 K 1507/09, Abruf-Nr. 100727).

     

    Sachverhalt

    K war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn beurlaubt. Trotz der laufenden Gehaltszahlungen von der DB-AG blieb das Bundeseisenbahnvermögen als Dienstherr des K für die Familienleistungen zuständig. Für seine im Dezember 1997 geborene Tochter beantragte K Anfang Januar 1998 bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit Kindergeld und gab an, bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft - der DB-AG - angestellt zu sein. Gleichzeitig bestätigte er in demselben Antrag, im öffentlichen Dienst beschäftigt zu sein.  

     

    Ende Januar 1998 reichte K einen weiteren Antrag auf Zahlung von Kindergeld beim Bundeseisenbahnvermögen ein und verneinte in dem Antrag die Frage, ob er in den letzten sechs Monaten einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt habe. Beiden Anträgen wurde stattgegeben. 2008 fiel die Doppelzahlung auf. Die Familienkasse hob mit Bescheid von Oktober 2008 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf. Die Überzahlung von insgesamt 17.000 EUR wurde zurückgefordert.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG ist die Aufhebung der Festsetzung auch für den Zeitraum vor 2004 rechtmäßig. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einmal Kindergeld gezahlt. Für Arbeitnehmer sind gemäß § 70 Abs. 1 EStG die Familienkassen für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständig, für Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die beschäftigende Körperschaft (§ 72 Abs. 1 EStG); dies gilt auch im Falle einer Beurlaubung. Vorliegend war eine Korrektur für die vergangenen zehn Jahre möglich, da K durch Falschangaben eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangen habe. Durch die Angabe irreführender Tatsachen gegenüber der Familienkasse habe K unberechtigterweise zweimal Kindergeld bezogen. Die Festsetzungsverjährung trete deshalb erst nach zehn Jahren ein (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).  

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