25.08.2008 | Steuerhinterziehung
Durchsuchung beim Steuerberater abgelehnt
Der Ermittlungsrichter lehnte den Antrag auf Durchsuchung einer Steuerberaterkanzlei – gegen einen Mandant der Kanzlei wurde wegen des Verdachts der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt – mit der Begründung ab, dass die StA nicht hinreichend dargelegt habe, dass die in Rede stehenden Unterlagen beschlagnahmefähig seien (AG Düren 16.7.07, 14 Gs 943/07, Abruf-Nr. 080790). |
Sachverhalt
Der Betreiberin einer Agentur für Messe-Hostessen wurde zur Last gelegt, dass die Hostessen nach außen als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer der beschuldigten Agentur anzusehen seien. Die StA beantragte neben der Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume der beschuldigten Agentur die Durchsuchung der Steuerberaterkanzlei der Beschuldigten unter Berufung darauf, dass sich „die aktuellen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen dort befinden“. Seitens der StA wurde ausgeführt, dass nur die persönlichen Handakten vom Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO erfasst seien, nicht jedoch die Geschäfts- und Buchführungsunterlagen. Das AG Düren lehnte den Antrag der StA ab. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
Entscheidungsgründe
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Unterlagen beschlagnahmt werden können, wenn dem Steuerberater bzw. Berufsgeheimnisträger lediglich die Buchführung übertragen sei. Nach Ansicht des Gerichts gilt das jedoch nicht, wenn der genaue Umfang der Tätigkeit nicht bekannt bzw. von der StA nicht angeführt sei. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Steuerberater lediglich mit der Buchführung bzw. Führung der Geschäftsunterlagen beauftragt sei. Vielmehr spreche eine Vermutung dafür, dass der Steuerberater auch mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der abzugebenden Steuererklärungen befasst sei. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass es im Hinblick auf abgeschlossene VZ zweifelhaft erscheine, dass der Steuerberater noch über die entsprechenden Unterlagen verfüge, da diese üblicherweise nach Abschluss zurückgegeben werden. Sofern die StA nicht darlegen kann, dass im konkreten Fall anders verfahren werde, fehle es insoweit an den erforderlichen bestimmten Tatsachen i.S. des § 103 StPO. Von der Beschlagnahmefreiheit seien zudem alle Unterlagen erfasst, die der Mandant dem Steuerberater im Vertrauen auf dessen Verschwiegenheit in dessen Funktion als Steuerberater übergebe.
Schließlich führt das AG aus, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade bei Berufsgeheimnisträgern besondere Beachtung verdiene. Im Hinblick auf Steuerberater, Rechtsanwälte etc. gebe es ohne Anhaltspunkte für kollusives Verhalten keinen Anlass für die Annahme, dass der Berufsgeheimnisträger bei ihm befindliche, nicht beschlagnahmefreie Unterlagen beiseite schaffen würde, wenn er von dem Vorwurf gegen den Mandanten erfahre. Insoweit sei es angezeigt, zunächst die Durchsuchung bei dem Beschuldigten selbst abzuwarten; sodann könne auf einer erweiterten Tatsachengrundlage geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine Beschlagnahmefähigkeit der Unterlagen beim Steuerberater vorliegen.
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