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  • 01.08.2005 | Steuerhinterziehung

    Ehegatten im Steuerstrafrecht

    zum Beitrag von Prof. Dr. Arnold Müller, RA, Nordkirchen, AO-StB 05, 147
    Die Frage, wie Ehegatten im Rahmen der Steuerstraftat rechtlich zu behandeln sind, wenn der eine im Rahmen der Zusammenveranlagung die vom anderen gefertigte Steuererklärung, die verkürzenden Inhalt hat, mit unterzeichnet, hat in der Praxis der Steuerberatung erhebliche Bedeutung.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Müller gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die Strafbarkeitsrisiken von zusammen veranlagten Ehepartnern (§ 26b EStG) bei (bloßer) Mitunterzeichnung der Steuererklärung durch einen der Partner. Der Autor verweist dazu auf die Rechtsprechung des BFH, wonach sich ein Ehegatte durch die bloße Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung für Falschangaben des anderen (noch) nicht mitverantwortlich macht.  

     

    Durch Unterzeichnung der gemeinsamen (unrichtigen) ESt-Erklärung werde zwar ein kausaler Beitrag für den Hinterziehungserfolg geleistet, so dass grundsätzlich Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) zu § 370 AO in Betracht komme. Es müsse aber zunächst geprüft werden, auf wessen Besteuerungsgrundlagen sich die unrichtigen Angaben i.S. des § 370 AO bezögen. Nur wenn insoweit Kenntnis oder Fahrlässigkeit der mitunterzeichnenden Ehegatten vorliege, könne eine Zurechnung erfolgen. Denn trotz Zusammenveranlagung blieben beide Ehegatten eigene Steuersubjekte mit eigenen Besteuerungsgrundlagen, so dass eine Zurechnung für Falschangaben des anderen nur auf der subjektiven Tatseite erfolgen könne. Es bestehe auch keine Nachforschungs- oder Offenbarungspflicht. Damit scheidet auch eine leichtfertige Steuerverkürzung aus (§ 378 AO).  

     

    Zu den strafprozessualen Konsequenzen führt Müller aus: 

    • Zusammen veranlagte Ehegatten können nicht als Mittäter behandelt werden. Die Voraussetzungen für Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse müssen für jeden Einzelnen geprüft werden.
    • Gegen den mitunterzeichnenden Ehegatten kann allerdings nach § 103 StPO als Unverdächtiger vorgegangen werden. Dann sind aber die erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung zu beachten.
    • Selbstanzeige (§ 371 AO) sollte nur durch den einzelnen Ehegatten erstattet werden, u.U. in Form einer verdeckten Selbstanzeige. Das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) gilt dabei noch nicht.