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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Erschleichen eines unrichtigen Feststellungsbescheides?

    | Werden gegenüber der Finanzbehörde falsche Angaben gemacht, um einen unrichtigen Feststellungsbescheid zu bewirken, soll das nach überwiegender Meinung der Literatur bereits die in § 370 Abs. 1 AO beschriebene tatbestandsmäßige Handlung erfüllen. Tatvollendung tritt allerdings erst mit einer Steuerverkürzung auf Grund eines unrichtigen Steuerbescheides ein. Die Autorin ist jedoch der Ansicht, dass falsche Angaben für einen Feststellungsbescheid noch nicht in das Versuchsstadium führen, sondern eine straflose Vorbereitungshandlung sind. |