· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewerbesteuerhinterziehung auf mehreren Ebenen
von Dr. Henning Wenzel, Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste in Kiel
| Die Gewerbesteuer ist ein zweistufiges Verfahren, durch das sich auf der 1. und 2. Ebene zahlreiche materiell-rechtliche Einordnungsprobleme ergeben, die konkrete Auswirkungen auf die Subsumtion des Tatvorwurfs und die damit verbundenen Fragen der Verjährung und der richtigen Anklageerhebung haben. Hieraus ergeben sich für die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit, des Vollendungszeitpunkts und der Konkurrenz der einzelnen Steuerhinterziehungen Fragestellungen, die bislang noch nicht oder noch nicht vollständig beantwortet wurden. |
1. Rechtliche Konstruktion Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist zu beachten, dass es sich um ein abgabenrechtlich gestrecktes Verfahren handelt. Aufgrund des föderalen Systems sind unterschiedliche Festsetzungsverfahren denkbar (dazu R 1.2 Abs. 1 GewStGH).
Regelmäßig ist derzeit das für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständige Festsetzungsfinanzamt auf der ersten Stufe verpflichtet, gemäß § 171 Abs. 10 AO, §§ 184, 155, 157 AO, § 14 GewStG einen Grundlagenbescheid zu erlassen. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben; zugleich wird dieser Bescheid gemäß § 184 Abs. 3 AO der hebeberechtigten Gemeinde übermittelt. Im Gewerbesteuermessbescheid wird die Bemessung der GewSt i.S. des § 7 GewStG und daraus folgend der maßgebliche Gewerbeertrag i.S. des § 10 GewStG errechnet, der gemäß § 14 S. 1 GewStG als Steuermessbetrag festgesetzt wird.
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