22.07.2011 | Steuerhinterziehung
Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge
Zu den Rentenbezügen wurden zumindest bedingt vorsätzlich keine Angaben gemacht (FG Rheinland-Pfalz 23.3.11, 2 K 1592/10, Abruf-Nr. 112309). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Gespräch mit den Steuerpflichtigen kamen Rentenbezüge zur Sprache, die bisher nicht erklärt worden waren. Daraufhin änderte das FA in 2009 wegen Vorliegens neuer Tatsachen nach § 173 AO die bestandskräftigen ESt-Bescheide 1998 bis 2007 und erfasste die Altersrente der Klägerin.
Die Voraussetzungen für die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen vor. Die ESt-Bescheide konnten geändert werden, da Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind. Aus den Akten ergaben sich keine objektiven Anhaltspunkte auf einen Rentenbezug. Die Rente wurde an keiner Stelle erwähnt, als Beruf wurde „Hausfrau“ statt „Rentnerin“ angegeben. Irrelevant ist auch, ob der Bearbeiter die Tatsache, dass die Klägerin eine Rente bezog, hätte kennen müssen, denn § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stellt auf die tatsächliche Kenntnis ab (BFH 26.11.96, IX R 77/95, BStBl II 97, 422).
Der Änderung steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Eine unbekannt gebliebene Tatsache darf dann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn sie das FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) erkannt hätte. Dies gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige seine ihm nach § 90 AO obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Bei der ESt-Erklärung 2007 hätte das FA aufgrund des Kreuzes im Mantelbogen bei „Renten laut Anlage R“ zwar nachfragen können, allerdings überwiegt hier der Pflichtverstoß des Klägers, da zum einen das Kreuz auch leicht zu übersehen ist und in keinem der Vorjahre Renten erklärt worden waren.
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