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  • 01.07.2005 | Steuerhinterziehung

    Finanzbeamter im öffentlichen Dienst untragbar

    Ein Finanzbeamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in über 100 Fällen für Dritte ESt-Erklärungen unrichtig abgegeben, hierfür Entgelte angenommen und zum Nachteil des Fiskus seine internen Kenntnisse ausgenutzt hat, um den von ihm „beratenen“ Personen steuerliche Vorteile zukommen zu lassen, ist regelmäßig für den öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung untragbar und zu entfernen (OVG Rheinland-Pfalz 15.4.05, 3 A 10278/05, Abruf-Nr. 051475).

     

    Sachverhalt

    B war als Finanzbeamter für die Bereiche „LSt-Stelle Arbeitnehmer“ und „Veranlagung“ zuständig. Das AG verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft in 112 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 14.000 EUR, weil er über einen langen Zeitraum hinweg Steuererklärungen für Dritte unrichtig ausgefüllt haben soll. Darüber hinaus wurde er wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1 StBG) in 39 Fällen zu einer Geldbuße von 3.900 EUR verurteilt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts wurde B aus dem Dienst entfernt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das OVG bewertet das Verhalten des B als Dienstvergehen i.S. des § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz und hat auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8 Landesdisziplinargesetz (LDG)). Denn B habe durch seine Handlungen so schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG). Die Dienstpflichtverletzungen könnten auch nicht mit einer Zurückstufung geahndet werden. Selbst unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Denn B habe in nicht wenigen Fällen für seine Tätigkeit Entgelte angenommen und seine internen Kenntnisse als Finanzbeamter – etwa in Bezug auf die Höhe der Nichtbeanstandungsgrenzen bei Spenden – zum Nachteil des Fiskus eingesetzt. Ein solches – ordnungswidriges und strafbares – Verhalten mache ihn für das weitere Verbleiben in der Steuerverwaltung untragbar. 

     

    Praxishinweis

    Nach § 16 Abs. 1 LDG (Rheinland-Pfalz) sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Gericht hat lediglich die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den Disziplinargesetzen anderer Bundesländer. Die Feststellungen eines anderen gesetzlich geordneten Verfahren können der Entscheidung im Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt werden (§ 16 Abs. 2 LDG). Eine Verpflichtung besteht indessen nicht.(CW)