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  • 23.03.2011 | Steuerhinterziehung

    Finanzbeamtin wird aus dem Dienst entfernt

    Die von einem Steuerbeamten in Ausübung seines Amts und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten begangene Steuerhinterziehung zugunsten Dritter kann zu dessen Entfernung aus dem Dienst führen (VGH Baden-Württemberg 16.9.10, DL 16 S 579/10, Abruf-Nr. 103679).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war in der Finanzverwaltung tätig. Sie wurde wegen ESt-Hinterziehung sowie der tateinheitlichen Urkundenfälschung und ESt-Hinterziehung mit seit dem 24.9.05 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten standen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Mit Verfügung der OFD vom 6.4.04 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde die Einbehaltung der Hälfte ihrer Besoldungsbezüge verfügt. Mit Verfügung vom 22.4.04 wurde das förmliche Disziplinarverfahren ausgesetzt und erst nach Rechtskraft des Strafbefehls fortgeführt. In diesem Disziplinarverfahren verteidigt sich die Klägerin mit gesundheitlichen und familiären Schwierigkeiten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis blieb erfolglos. Die Steuerhinterziehung sei im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dabei wirke sich besonders nachteilig aus, wenn der Beamte sich oder einem Dritten durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtige in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt. Über die Ansehensschädigung hinaus führe ein solches Verhalten auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Dies gelte in besonderem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade ist, Steuern korrekt festzusetzen und die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit anzuhalten.  

     

    Praxishinweis

    Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Eigengewicht der Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Hierfür können bestimmend sein