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  • 01.06.2007 | Steuerhinterziehung

    Formelle Rechtskraft und Steuerhinterziehung

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Gelegentlich werden Bescheide, in denen erhebliche Steuerforderungen festgesetzt werden, bestandskräftig, obwohl entsprechende Steueransprüche unter Berücksichtigung des „wahren“ Sachverhalts überhaupt nicht bestehen. Es stellt sich die Frage, welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen aus solchen Konstellationen zu ziehen sind. Zwei Fälle sollen die Problematik verdeutlichen: 

     

    Fall 1

    A erzielt im Jahr 2005 mit seinem Gewerbebetrieb einen Verlust. Eine ESt-Erklärung gibt er nicht ab. Das FA setzt daraufhin im Wege der Schätzung einen Steueranspruch i.H. von 10.000 EUR fest und meldet den Fall der BuStra, nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist. 

     

     

    Fall 2

    Das FA erlässt einen USt-Bescheid, bei dem es objektiv eine zu hohe Bemessungsgrundlage zugrunde legt und die USt daher zu hoch festsetzt. Der Bescheid wird bestandskräftig, weil A die Rechtsmittelfrist versäumt. Mit der falschen Behauptung, den Bescheid nicht erhalten zu haben, erreicht A zunächst dessen erneute Bekanntgabe, um so rechtzeitig Einspruch einlegen zu können. Die USt wird anschließend objektiv korrekt bestimmt. Ein entlassener Mitarbeiter zeigt A aus Verärgerung bei der BuStra an. 

     

    1. Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO

    Mögliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen der Handlungen von A hängen zunächst davon ab, welches Rechtsgut § 370 AO tatsächlich schützt. Diese Frage ist durchaus umstritten. Die Auffassungen reichen von einer bloß formalen Schutzfunktion, die allein steuerliche Offenbarungsobliegenheiten flankiert, bis hin zu der Annahme, die Bestimmung schütze eine gleichmäßige Lastenverteilung unter den Steuerpflichtigen (ausführlich Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 14 ff. m.w.N.).