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  • 01.02.2006 | Steuerhinterziehung

    „Großes Ausmaß“ bei § 370a AO

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Bei der Beurteilung, ob Steuern „großen Ausmaßes“ i.S. des § 370a AO verkürzt worden sind, ist nur auf den einzelnen Besteuerungszeitraum abzustellen. Auch wenn sich die Tat über mehrere Steuerabschnitte erstreckt, dürfen die betroffenen Verkürzungsbeträge nicht zusammengerechnet werden (SaarlOLG 9.12.05, 1 Ws 101-103/05, Abruf-Nr. 060003).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des SaarlOLG beendet ein Verfahren, das umfangreiche LSt-Hinterziehungen im Gesamtvolumen von mehr als 16 Mio. EUR zum Gegenstand hatte (zum genauen Sachverhalt vgl. LG Saarbrücken 10.5.05, 8-62/05, wistra 05, 355 mit Anmerkungen Wulf PStR 05, 249). Der Beschluss vermag in der Begründung nicht zu überzeugen. 

     

    Das SaarlOLG schließt sich ausdrücklich der Auffassung des LG an, Steuervorteile „in großem Ausmaß“ lägen erst ab einem Betrag von 50.000 EUR vor. Der Senat zieht als Grundlage hierzu die Rechtsprechung des BGH zu § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB heran (BGH 7.10.03, wistra 04, 22 mit Anm. Weyand INF 03, 932). Dieser bereits früh in die Diskussion um § 370a AO eingebrachte Schwellenbetrag dürfte wohl mittlerweile allgemein konsensfähig sein (Meyer DStR 02, 879; Wulf a.a.O.). 

     

    Es stellt sich indes die Frage, wie der Schadensbetrag im Einzelfall berechnet werden muss. Vorliegend hatten die Beschuldigten beim FA über mehrere Monate hinweg konsequent für einen großen Konzern mit zahlreichen Beschäftigten LSt-Anmeldungen vorgelegt, in der die Steuerschuld mit „0“ angeben wurde. Unmittelbar vor dem Beginn einer LSt-Außenprüfung wurde durch entsprechend korrigierte Erklärungen Selbstanzeige erstattet.