01.11.2005 | Steuerhinterziehung
Großes Ausmaß im Sinne von § 370a AO
Unterhalb eines Verkürzungsbetrags von 50.000 EUR für die konkrete Tat kommt die Anwendung der Vorschrift des § 370a AO a priori nicht in Betracht. Die Verkürzungsbeträge verschiedener Taten im materiellen Sinne können in diesem Zusammenhang nicht zusammengerechnet werden (LG Saarbrücken 10.5.05, 8-62/04, Abruf-Nr. 052617). |
Sachverhalt
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, im Namen der von ihnen vertretenen GmbH für die LSt-Anmeldungszeiträume November 2001 bis Juli 2002 überwiegend „Rumpfanmeldungen“, in denen nur ein Bruchteil der tatsächlich gezahlten Löhne aufgeführt war, abgegeben zu haben. Monatlich waren jeweils über 500.000 EUR zu wenig angemeldet worden. Im August 2002, unmittelbar vor Beginn einer LSt-Außenprüfung, wurden die LSt-Anmeldungen berichtigt und die Steuer nachgezahlt. Die StA erhob Anklage zum LG mit der Begründung,
- dass es sich um eine schwere Steuerhinterziehung i.S. des § 370a AO handele und
- dass die abgegebene Nacherklärung deshalb keine strafbefreiende Wirkung haben könne.
Das LG Saarbrücken hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die StA hat gegen den Ablehnungsbeschluss des LG Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Ungeachtet der Frage, ob § 370a AO verfassungsgemäß ist, sind nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen einer schweren Steuerhinterziehung nicht erfüllt. Es liege keine Steuerverkürzung in großem Ausmaß vor. Der Inhalt dieses Rechtsbegriffs sei umstritten: Zu der verwandten Vorschrift des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO habe sich noch keine feste Betragsgrenze herausgebildet. In Bezug auf die Strafzumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB dürfe allerdings seit der Entscheidung des BGH (7.10.03, NJW 04, 169) von einer Untergrenze i.H. von 50.000 EUR auszugehen sein. Unterhalb dieser Grenze komme auch die Anwendung der Vorschrift von § 370a AO a priori nicht in Betracht.
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