01.04.2005 | Steuerhinterziehung
Grundlagen der Strafzumessung
Auf Wunsch vieler Steuerberater werden im Folgenden noch einmal die Grundlagen der Strafzumessung wiedergegeben. Denn eine noch so gute Verteidigungsleistung bleibt im Ergebnis wertlos, wenn der Verteidiger seine Arbeit nicht auch durch die für den Mandanten bestmögliche Sanktion „krönt“. Grundlegend ist hier das Wissen um
1. Strafrahmen
Bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre. Bei Tatmehrheit kann eine Freiheitsstrafe bis 15 Jahre bzw. Geldstrafen bis 3,6 Mio. EUR (720 Tagessätze zu je max. 5.000 EUR) gebildet werden (§ 370 Abs. 1 AO, § 53 StGB, § 54 Abs. 2 StGB, § 40 Abs. 1und 2 StGB). Bei der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a AO beträgt die Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre, bei Tatmehrheit bis zu 15 Jahren (§ 54 Abs. 2 StGB). Freiheitsstrafen unter 6 Monaten werden nur ausnahmsweise verhängt und immer zur Bewährung ausgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 3 StGB).
Zwischen 6 Monaten und 1 Jahr werden Freiheitsstrafen bei günstiger Sozialprognose regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. Bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 2 Jahren wird die Freiheitsstrafe erfahrungsgemäß ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt, obwohl das Gesetz die Bewährung nur ausnahmsweise bei günstiger Sozialprognose vorsieht. Eine Freiheitsstrafe über 2 Jahre kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Als Bewährungsauflagen kommen üblicherweise Geldauflagen, vermehrt auch Arbeitsleistungen in Betracht (§ 56 Abs. 2 Nr. 2u. 3 StGB).
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