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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Geständnis bei Schätzung im Steuerstrafverfahren

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat dazu Stellung bezogen, welche Anforderungen an die Feststellungen des Strafgerichts im Steuerstrafverfahren zu stellen sind, wenn in einem Schätzungsfall ein Geständnis des Angeklagten vorliegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, betrieb als Einzelunternehmer ein Taxigewerbe und war Alleingesellschafter-Geschäftsführer zweier als GmbH geführter Unternehmen. Daneben war er im Zuge einer als Einzelunternehmen betriebenen EDV-Beratung für alle drei Taxiunternehmen tätig. Nicht festgestellt wurde, ob diese Leistungen entgeltlich erbracht wurden. Die drei Taxiunternehmen erzielten Einkünfte, die A gegenüber dem FA teilweise nicht erklärte. Diese Überzeugung stützte das LG auf die Zeugenaussage einer Finanzbeamtin und einem Geständnis des A. Dessen Einlassung, dass den nicht erklärten Betriebseinnahmen auch nicht erklärte Betriebsausgaben in Form von Schwarzgeldzahlungen an seine Fahrer gegenüberständen, wertete das LG als unsubstanziiert. Das Gericht übernahm das Schätzungsergebnis des FA und zwar ohne Heranziehen des Betriebsvermögens respektive der Betriebsausgaben und -einnahmen. Zwischen den drei Taxiunternehmen und der EDV-Beratung ging das LG in umsatzsteuerlicher Hinsicht von einer Organschaft aus, wobei Organträger die EDV-Beratung und Organgesellschaften die einzelnen Taxibetriebe seien. Den an den A von den GmbHs ausgekehrten Gewinn behandelte die Vorinstanz als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die bei ihm zu Kapitaleinkünften führten. In den Jahren 14 und 15 ergab sich eine negative Umsatzsteuer. Die Vorinstanz ging von vollendeter Steuerhinterziehung aus, wobei die Urteilsgründe nur angeben, dass die Steuerklärungen des A einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden.

     

    Das LG verurteilte den A wegen mehrfacher Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer die Jahre 10 bis 17 betreffend zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf.