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  • 23.06.2010 | Steuerhinterziehung

    Haftet der Steuerberater für eine Geldstrafe seines Mandanten?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin*

    Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen (BGH 15.4.10, IX ZR 189/09, Abruf-Nr. 101629).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte StB fertigte die privaten und gewerblichen Steuererklärungen des K an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass K die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Gegen K wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das mit einem Strafbefehl abgeschlossen wurde.  

     

    Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des FA wurde eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen verhängt. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren entrichtete K insgesamt 7.218,93 EUR an die Staatskasse. Ferner zahlte er auf die verkürzten Steuern 1.021 EUR Zinsen. K nimmt den beklagten StB wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung beider Beträge - insgesamt 8.239,93 EUR - in Anspruch. Das LG hat der Klage - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel - i.H. von 5.493,28 EUR stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    In der Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (BGH 14.11.96, IX ZR 215/95, WM 97, 328, 329). Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen. Das schließt indessen nach Ansicht des BGH für sich allein einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus.