01.09.2006 | Steuerhinterziehung
Haftung bei Zusammenveranlagung
Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann (BFH 7.3.06, X R 8/05, Abruf-Nr. 061641). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde in den Streitjahren antragsgemäß mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt. Auf Grund von primär gegen die Ehefrau des K gerichteten Ermittlungen der Steufa wegen Schwarzgeschäften in der Gastronomie änderte das FA die ESt-Bescheide. Das gegen K gerichtete Verfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt, nachdem zunächst ein Strafbefehl ergangen war.
Obgleich das FA antragsgemäß beschied, die nachgeforderte ESt nach § 268 AO dahingehend aufzuteilen, dass die gesamten Nachforderungsbeträge auf die Ehefrau entfallen, nahm es K haftungsrechtlich mit der Begründung in Anspruch, er habe als Angestellter seiner Ehefrau bei deren Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang mitgewirkt.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb erfolglos. Nach § 71 AO haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann nach § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist auch die Inanspruchnahme des K durch Haftungsbescheid zulässig. Dem stehe auch die o.a. Aufteilung der Steuerschuld nicht entgegen (so auch OLG Hamm 8.3.95, 11 U 13/94; Hermes, INF 94, 353; a.A. Müller-Eiselt in HHSp, § 268 AO Rn. 6). Es handele sich nicht um eine unvereinbare Personenidentität zwischen Schuldner und Haftendem, weil es zu keiner doppelten Inanspruchnahme ein und desselben Steuerpflichtigen aus Gründen der Haftung und der Steuerschuld kommen könne.
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