23.03.2011 | Steuerhinterziehung
Hinterziehung von Kaffeesteuer
Verbrauchsteuern auf Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden und auf die zollrechtliche Vorschriften keine Anwendung finden, sind keine Einfuhrabgaben i.S. des § 373 AO (BGH 18.1.11, 1 StR 561/10, Abruf-Nr. 110880). |
Sachverhalt
Der Angeklagte, der von Deutschland aus einen Kaffeehandel betrieb, ließ von März 2003 bis Februar 2008 Röstkaffee durch eine Spedition aus den Niederlanden nach Deutschland transportieren und unmittelbar an seine Endkunden ausliefern. Eine Steueranmeldung für den nach Deutschland verbrachten Kaffee gab er nicht ab, obwohl er seine Erklärungspflichten kannte. So wurden mehr als 2,4 Mio. EUR an Kaffeesteuer verkürzt.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden, dass sich der Angeklagte dadurch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), nicht aber - wovon das LG ausging - des gewerbsmäßigen Schmuggels durch Hinterziehung von Einfuhrabgaben (§ 373 Abs. 1 AO) strafbar gemacht hat.
- Nach § 11 des für den Tatzeitraum geltenden KaffeeStG (jetzt § 17 KaffeeStG) hat der Bezieher von Kaffee, der aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen wird, die beim Verbringen in das deutsche Steuergebiet entstehende Steuerschuld unverzüglich beim Hauptzollamt anzumelden. Unterlässt er dies, wird dadurch Kaffeesteuer verkürzt: Die Hauptzollämter (= Finanzbehörden, § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO) können die Steuer, von deren Entstehung sie keine Kenntnis haben, nicht festsetzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
- Der Begriff der Einfuhrabgaben i.S. des § 373 AO setzt einen Einfuhrvorgang voraus. Einfuhr ist nur das unmittelbare Verbringen von Ware aus einem Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU, nicht jedoch deren Verbringen (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat in einen anderen (BGH 1.2.07, 5 StR 372/06, wistra 07, 224; BGH 14.3.07, 5 StR 461/06, wistra 07, 262). Verbrauchsteuern auf Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der EU werden daher von § 373 AO nicht erfasst, soweit auf sie die zollrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.
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