27.01.2009 | Steuerhinterziehung
Hinterziehungsvorsatz bei Nichtdeklaration eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG
von RRin Daniela Schelling, Stuttgart
Die pflichtwidrige Nichtangabe des Gewinns aus der Veräußerung des hälftigen Anteils am Stammkapital einer GmbH erfüllt zwar den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, in subjektiver Hinsicht ist der Senat aber zu der Überzeugung erlangt, dass der Kläger möglicherweise leichtfertig, jedoch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat (FG Baden-Württemberg 30.1.08, 2 K 127/05, Abruf-Nr. 090142). |
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob eine Änderung des ESt-Bescheids 1996 wegen eingetretener Festsetzungsverjährung noch möglich ist.
Durch Vertrag vom 6.9.96 verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der Y-GmbH zum Preis von 350.000 DM. Der in Raten zu zahlende Kaufpreis war mit 7 % jährlich zu verzinsen. Der für die Anteilsübertragung zuständige Notar hatte darauf hingewiesen, dass für steuerliche Fragen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zuständig sind.
Am 26.5.98 gab der Kläger durch seinen Steuerberater die ESt-Erklärung 1996 ab. Zur „Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG“ in der Anlage GSE wurden keine Angaben gemacht. Der erstmalige Bescheid erging am 27.8.98 und wurde im Anschluss an eine Betriebsprüfung am 7.10.98 geändert. In der ESt-Erklärung 1997, 1998 und 1999 wurden in der Anlage KSO die Zinsen aus Anteilsverkauf erklärt.
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