22.07.2011 | Steuerhinterziehung
Hochzeit: Vereinbarung von Schwarzgeldzahlung
Vereinbaren die Parteien eines Vertrags zur Durchführung einer Hochzeit, die Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung werde „schwarz“ gezahlt, ist der gesamte Vertrag nichtig (OLG Frankfurt 16.5.11, 19 W 29/11, Abruf-Nr. 112375). Auch der beanspruchte Schadenersatzanspruch für entgangene Geschenke von 220 Personen wegen vertragswidrig nicht durchgeführter Veranstaltung lässt sich nicht nach dem „durchschnittlichen Wert eines Hochzeitsgeschenks abzüglich der Bewirtungskosten je Gast“ berechnen. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 190 | ID 147212