01.02.2005 | Steuerhinterziehung
„In dubio pro reo“ auch bei Verweigerung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Wird bei einem Steuerpflichtigen nur ein Order-Barscheck einer Luxemburger Bank gefunden, so ist auch bei Verweigerung jeglicher Mitwirkung unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuerhinterziehung gegeben ist (FG Düsseldorf 18.3.04, 14 K 5045/01, Abruf-Nr. 042389). |
Sachverhalt
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Bankmitarbeiter wurde ein Scheck der A-Bank (Luxemburg) beschlagnahmt. Nach dessen Inhalt sind gegen Vorlage 20.000 DM zu zahlen. Der Scheck ist auf der Rückseite von der Klägerin unterzeichnet. Die Steufa hält den Scheck für den Beweis, dass die Klägerin sowohl im Ausstellungsjahr des Schecks als auch in den Jahren zuvor ein Konto bei der A-Bank unterhalten habe und Einnahmen erzielt wurden.
Entscheidungsgründe
Ist die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides davon abhängig, ob eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt, sind die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht nach der StPO, sondern nach AO und FGO zu prüfen. Aber auch im Steuerfestsetzungsverfahren ist der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten. Das FA bzw. das Gericht muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der Steuerhinterziehung überzeugt sein.
Die Schätzung der hinterzogenen Steuern darf nicht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß gestützt und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens ausgerichtet werden. Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen im Rahmen der – grundsätzlich zulässigen – Schätzung des Hinterziehungsbetrages auch dann nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (BFH/NV 02, 749 m.w.N.). Die Klage gegen die geänderten ESt-Bescheide hatte daher Erfolg.
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