01.08.2005 | Steuerhinterziehung
Innergemeinschaftliche Lieferung
Das Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung führt jedenfalls dann nicht zu einer Steuerbefreiung, wenn dadurch das Steueraufkommen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird (BGH 12.5.05, 5 StR 36/05, Abruf-Nr. 051695). |
Sachverhalt
Die angeklagten Kfz-Händler hatten im Inland hochwertige Pkws erworben und sie nach Italien weiter verkauft. Ihre Ausgangsrechnungen stellten sie in Absprache mit ihren gewerblich tätigen Abnehmern auf italienische Scheinkäufer aus, damit die in Italien anfallende Erwerbs-USt verkürzt werden konnte. Die entsprechenden Umsätze erklärten die Angeklagten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die ihnen bei Ankauf in Rechnung gestellte USt machten sie als Vorsteuer geltend und verkürzten so zwischen 2000 und 2003 rund 1,7 Mio. EUR. Die Revisionen blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Ohne Rechtsverstoß hat das LG wegen der unzutreffenden Angaben über die Empfänger der nach Italien verkauften Fahrzeuge keine innergemeinschaftliche Lieferung i.S. des § 6a UStG angenommen, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1b UStG geführt hätte. Für die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EG ist nach § 6a Abs. 3 S. 1 UStG erforderlich, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen sind. Dies muss über entsprechende Belege buchmäßig leicht nachzuprüfen sein (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Zu den unabdingbaren Anforderungen, zählen nach § 17c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStDV auch der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers und dessen richtige USt-Identifikationsnummer. Die Nachweispflicht dient dabei sowohl der Sicherung des USt-Aufkommens als auch der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den nationalen Teilmärkten des gemeinsamen Marktes. Macht der Steuerpflichtige insoweit unzutreffende Angaben über den Abnehmer, ist schon allein deshalb keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gegeben.
Praxishinweis
Der BGH sah – auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des BFH an den EuGH (BFH 10.2.05, V R 59/03, Abruf-Nr. 051010) – keine Veranlassung, diesen Fall dem EuGH vorzulegen. Die für den BFH für seine Vorlage maßgebliche Frage war, inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einem an sich steuerehrlich aufgebauten Geschäft allein der fehlende Nachweis nach § 4 Abs. 1bi.V.m. § 6a Abs. 1 S. 1 UStG der Steuerbefreiung entgegenstehen dürfe. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall waren hingegen die falschen Angaben über den Abnehmer gerade darauf gerichtet, dem tatsächlichen Abnehmer eine Besteuerung der angekauften Fahrzeuge zu ersparen.
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