01.09.2002 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Kann die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen werden?
| Nach § 111a Abs. 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Betroffenen demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Es müssen also die (strengen) Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein soll. |
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