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  • 25.02.2010 | Steuerhinterziehung

    Kann die Selbstanzeigemöglichkeit nach abgeschlossener Außenprüfung wieder aufleben?

    von Prof. Stefan Faiß, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg

    Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wann nach einer Außenprüfung die Möglichkeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige wieder auflebt und welche Tücken in einer Selbstanzeige liegen können.  

    1. Sachverhalt

    § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO schließt nach Beginn einer Außenprüfung die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige aus. Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Außenprüfung mit Betreten des Betriebsgrundstücks bzw. der Räumlichkeiten des Steuerberaters.  

     

    Beispiel

    Buchhändler B fingiert über Jahre hinweg Einkaufsrechnungen um seine Betriebsausgaben zu erhöhen. In 2009 wird bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung endet am 9.9.09 ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen. B wird der Prüfungsabschluss vom FA mit Schreiben vom 11.9.09, das ihm am 14.9.09 zuging, mitgeteilt.  

     

    Da während der Prüfung der Finanzbeamte Kontrollmitteilungen fertigte, befürchtet B, dass die Steuerhinterziehung doch noch auffliegen könnte. Er entschließt sich daher zu einer Selbstanzeige, die er am 18.9.09 beim FA mit sämtlich relevanten Unterlagen einreicht.  

     

    Lösung: Mit der Fälschung der Eingangsrechnungen beging B eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Möglichkeit einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige war während der Außenprüfung gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO suspendiert. Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wann die Möglichkeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach einer Außenprüfung „wieder auflebt“.  

     

    2. „Wiederaufleben“ einer Selbstanzeige

    Der Gesetzgeber regelt ein „Wiederaufleben“ einer strafbefreienden Selbstanzeige nach Abschluss einer Außenprüfung nicht. Sinn und Zweck des § 371 Abs. 1 AO ist es, dem Steuerhinterzieher die Möglichkeit zu geben, seine Tat der Finanzbehörde anzuzeigen, den Schaden zu regulieren und ihn dafür mit Straffreiheit zu belohnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine lückenlose Steuerkontrolle dem Fiskus unmöglich wäre. Die Ausschlussregeln des § 371 Abs. 2 AO bezwecken, dass, wenn die Finanzbehörde bereits zur steuerlichen Prüfung angesetzt hat bzw. die Steuerhinterziehung aufgedeckt wurde, dieses Privileg nicht mehr erforderlich ist. Nach Abschluss der steuerlichen Prüfung besteht die gleiche Situation wie zuvor. Auch danach ist die Finanzbehörde wieder in einem höheren Maße auf die Angaben des Täters angewiesen, um eine falsche Steuerfestsetzung korrigieren zu können. Daher lebt nach abgeschlossener Außenprüfung die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf.