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  • 07.01.2008 | Steuerhinterziehung

    Kein dinglicher Arrest gegen einen Ehegatten

    von ORR Stefan Faiß, Straf- und Bußgeldsachenstelle FA Stuttgart II
    1.Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist ein zusammen veranlagter Ehegatte – trotz Eigeninteresses – nicht schon dann, wenn er sich darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.  
    2.Je tiefer ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eingreift, um so höher sind die an die Begründung der Anordnung zu stellenden Anforderungen. Lediglich die Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, genügt nicht. 
    (OLG Karlsruhe 16.10.07, 3 Ws 308/07, Abruf-Nr. 073853

     

    Sachverhalt

    Den Beschuldigten Eheleuten wird zur Last gelegt, im Oktober 2002 mit Einreichung der gemeinsamen ESt-Erklärung für das Jahr 2001 bewusst falsche Angaben über Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehemannes gemacht zu haben. Außer der Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung leistete die Ehefrau keinen Tatbeitrag. Die Steuerverkürzung betrug 900.000 EUR.  

     

    Auf Antrag der StA ordnete das AG zur Sicherung der dem Verletzten (Fiskus) aus der Straftat erwachsenen Ansprüche dinglichen Arrest gegen beide Ehegatten an. Die Beschwerde der Ehefrau hatte erst vor dem OLG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein dinglicher Arrest gemäß § 111d Abs. 1 StPO, 73 Abs. 1 StGB setzt eine Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Die bloße Unterschrift eines Ehegatten unter die gemeinsame Steuererklärung reicht für eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten nicht aus (dazu auch Faiß, PStR 07, 257 ff.). Daran ändert auch ein etwaiges massives Eigeninteresse des die gemeinsame Steuererklärung unterschreibenden Ehegatten nichts. Der Gesichtspunkt des Eigeninteresses ist vielmehr nur ein dem subjektiven Tatbestand zuzuordnendes Motiv für eine vom objektiven Tatbestand geforderte Handlung oder Unterlassung des Mitunterzeichners. Abgesehen davon ließe sich ein Eigeninteresse eines in ehelicher Lebensgemeinschaft und Haushaltsführung stehenden Ehegatten an Bestand und Erhalt deren materieller Grundlagen schlechterdings kaum verneinen.