24.07.2008 | Steuerhinterziehung
Keine Rückgewinnungshilfe für Finanzämter
Im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen kann die Finanzbehörde die strafprozessualen Rückgewinnungshilfevorschriften (§§ 111b, 111d, 111e StPO) nicht nutzen, um den Steueranspruch zu sichern. Sie darf Eilmaßnahmen allein auf abgabenrechtliche Arrestbestimmungen (§§ 324 ff. AO) stützen (LG Saarbrücken 19.3.08, 2 Qs 5/08, Abruf-Nr. 081626). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem Betreiber eines Chinalokals wurden massive Steuerhinterziehungen vorgeworfen. Die Rechtsmittel gegen die Arrestanordnungen des AG waren erfolgreich. Das LG hält den Beschluss schon deshalb für unverhältnismäßig, weil der Fiskus nicht von ihm zustehenden abgabenrechtlichen Sicherungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat. Zwar existiere keine Regelung zum Verhältnis der Arrestmöglichkeiten nach der StPO und der AO. Es zeige sich aber ein fehlendes oder stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, wenn ein Geschädigter die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich selbst einen Arresttitel zu verschaffen, nicht nutzt.
Im Streitfall waren Steuerbescheide bereits ergangen. Bei Anordnung des dinglichen Arrests nach der AO wären strafprozessuale Maßnahmen obsolet gewesen. Überdies können Steuerarreste durch das FA weitaus unkomplizierter und schneller an die (vorläufigen) Ergebnisse der Fahndungsprüfung angepasst werden, weil gesonderte Anträge beim Ermittlungsrichter nicht erforderlich sind. Eine Arbeitsersparnis für das FA fällt aus der Sicht des LG dabei nicht ins Gewicht: „… strafprozessuale Arrestanordnungen zur Rückgewinnungshilfe (sollen) dem Verletzten nicht eigene Mühe und Arbeit abnehmen, sondern diesen nur unterstützen“.
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