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  • 27.05.2011 | Steuerhinterziehung

    Pharmamarketing und Steuerstrafrecht

    Der 3. Strafsenat des BGH hat dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob der Vertragsarzt ein Amtsträger ist. Der Große Senat für Strafsachen ist nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen zuständig, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (BGH 5.5.11, 3 StR 458/10, Abruf-Nr. 111655).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die StA hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind.  

     

    Für die anstehende Entscheidung ist maßgeblich, ob ein niedergelassener Vertragsarzt - dem Zuwendungen durch das Pharmaunternehmen gemacht wurden - bei der Behandlung gesetzlich Versicherter (hier: Verordnung von Hilfsmitteln) als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB anzusehen ist oder ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen i.S. des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen.  

     

    Praxishinweis

    Die steuerstrafrechtliche Relevanz des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens erschließt sich möglicherweise erst auf den zweiten Blick. Dieser Nachrang stünde jedoch in keinem Verhältnis zu den drohenden steuerlichen Handlungspflichten und den damit einhergehenden strafrechtlichen Risiken. Denn sollte der BGH zu dem Ergebnis kommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 334 StGB oder des § 299 Abs. 2 StGB vorliegen, folgt hieraus, dass entsprechende Zuwendungen an Ärzte - wie sie über Jahre hinweg gewährt worden sind - nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Steuererklärungen von zahlreichen Unternehmen wären objektiv unrichtig.