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  • 26.02.2008 | Steuerhinterziehung

    Professionelle Vermögensverwaltung

    Die Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf eine Bank schließt es nicht aus, dass der Anleger vorsätzlich Spekulationsgewinne verkürzt, auch wenn diese in der Erträgnisaufstellung der Bank nicht aufgeführt sind (FG Düsseldorf 9.11.07, 11 K 1761/05 E, Abruf-Nr. 073819).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin beauftragte – gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann – die A-Bank, mit der Verwaltung ihres Vermögens. Nach dem Vermögensverwaltungsauftrag ist die A-Bank berechtigt, Vermögenswerte gemäß den Anlagerichtlinien nach ihrem Ermessen ohne Einholung der Weisungen der Eheleute zu verwalten. In der ESt-Erklärung (1992 bis 1996) setzten die Eheleute Kapitalerträge analog den in den Erträgnisaufstellungen ausgewiesenen Beträgen an. Die Erträgnisaufstellungen enthielten keine Angaben zu Spekulationsgewinnen. Lediglich in einer Anlage zur Aufstellung für 1996 wies die A-Bank darauf hin, dass in der Erträgnisaufstellung keine Spekulationsgewinne und -verluste verzeichnet sind.  

     

    Entscheidungsgründe

    Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht, das billigt oder in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Hierbei reicht es – „da sonst nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht käme“ – aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt. In diesem Zusammenhang ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur möglichen steuerlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen. Es genügt daher für die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, dass sich der Steuerpflichtige aufgrund dieser Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist.  

     

    Anknüpfend daran legt das FG im Einzelnen dar, warum es aufgrund der Persönlichkeit des verstorbenen Ehemanns – „eine in wirtschaftlichen und finanziellen Dingen sehr erfahrene Person“ – überzeugt ist, dass der Ehemann – und nicht die Klägerin – vorsätzlich Steuern verkürzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Erträgnisaufstellungen keinen Hinweis auf die Spekulationsgewinne enthalten.