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  • 01.11.2007 | Steuerhinterziehung

    Scheingeschäft und verdeckte Gewinnausschüttung

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig
    Erweist sich nach einer Gesamtwürdigung, dass die vom beherrschenden Gesellschafter einer inländischen GmbH veranlassten Zahlungen nur zum Schein auf vorgebliche Gegenleistungen einer anderen, ebenfalls von ihm geführten Gesellschaft, tatsächlich aber allein für seinen persönlichen Bedarf erfolgen, macht er sich bei Abgabe entsprechend unvollständiger Steuererklärungen wegen Hinterziehung von Ertragsteuern strafbar (BGH 24.5.07, 5 StR 72/07, Abruf-Nr. 073093).

     

    Sachverhalt

    Der Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer einer Produktions-GmbH und einer Vertriebs-GmbH verbesserte die Schutzrechte für die Herstellung von Spannwerkzeugen. Die Produktions-GmbH, die Inhaberin der alten Schutzrechte war, produzierte die Spannwerkzeuge und veräußerte diese anschließend an die Vertriebs-GmbH. Der Gesellschafter ließ die Neuerfindung nicht auf die Produktions-GmbH eintragen. Vielmehr ließ er als Inhaberin des eingetragenen Neupatents eine Limited (Ltd.) mit Sitz in Irland auftreten, deren Anteile von seinem Sohn gehalten wurden.  

     

    Die Vertriebs-GmbH zahlte ab 1995 angeblich für die Nutzung der alten Schutzrechte und des Neupatents erhebliche Gebühren an die irische Ltd. Tatsächlich wurden die Gebühren nicht nach einem objektiven Wert der Patente bemessen, sondern waren als Entschädigung für den Gesellschafter für in Vorjahren vorenthaltene Gelder gedacht. Der zur Absicherung gedachte Lizenzvertrag zwischen der Vertriebs-GmbH und der Ltd. wurde rückdatiert. Die Lizenzgebühren wurden bei der Vertriebs-GmbH gewinnmindernd gebucht und weder in den Steuererklärungen der Vertriebs-GmbH noch in den ESt-Erklärungen des Gesellschafters als vGA ausgewiesen. Die KSt-, GewSt- und ESt-Schulden wurden daher zu niedrig festgesetzt. Das LG hat den Gesellschafter wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Gesellschafters war erfolglos.