27.05.2011 | Steuerhinterziehung
Schweiz liefert Steuerhinterzieher aus
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
Die Schweiz ist gemäß Art. 63 SDÜ i.V. mit Art. 50 Abs. 1 SDÜ zur Auslieferung in den dort genannten Fällen der indirekten Fiskalität verpflichtet (Schweizer Bundesgericht 13.4.10, 1C 163/2010, Abruf-Nr. 111188). |
Sachverhalt
Am 6.3.09 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen. Sie stützte dies auf einen Haftbefehl vom 6.4.00 wegen Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Auslieferung gestützt worden ist auf Art. 63 SDÜ i.V. mit Art. 50 Abs. 1 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14.6.85). Zu berücksichtigen seien nach seiner Ansicht das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.57 (EAUe), das Zweite Zusatzprotokoll (ZP) dazu und der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13.11.69 über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung. Aufgrund des EAUe, des 2. ZP und des Zusatzvertrags sei die Auslieferung bei fiskalischen strafbaren Handlungen ausgeschlossen. Diese Staatsverträge gingen dem SDÜ als „lex specialis“ vor.
Entscheidungsgründe
Der Versuch des Beschwerdeführers, sich gegen die Auslieferung zu wehren, blieb aus folgenden Gründen erfolglos:
- Gemäß Art. 5 EAUe wird in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung hat die Schweiz nicht abgeschlossen.
- Gemäß Art. 2 des 2. ZP kann die Auslieferung bei fiskalischen strafbaren Handlungen unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. Die Schweiz hat erklärt, diese Bestimmung nicht anzunehmen (Art. 1 des Bundesbeschlusses betreffend drei Zusatzprotokolle des Europarats ... vom 13.12.84).
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