25.02.2010 | Steuerhinterziehung
Schweizer Bundesgericht akzeptiert auch bemakelte Informationen aus Liechtenstein
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen (BGE 2.10.07, 2C 514/2007, Abruf-Nr. 100464). |
Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führte gegenüber X als Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung ein Nach- und Strafsteuerverfahren durch. Die kantonale Steuerverwaltung hatte Kenntnis von der Familienstiftung aufgrund von Daten, die ein Mitarbeiter des liechtensteinischen Treuhänders - ohne hierzu durch den Treuhänder berechtigt gewesen zu sein - den deutschen Steuerbehörden zukommen ließ. Von dort gelangten die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und durch diese an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Anschließend wurden sie auch im Strafverfahren verwertet.
Entscheidungsgründe
In dem Schweizer Bundesgerichtsentscheid werden die Bedenken des X gegen die Verwendung der Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Strafverfahren verworfen. Das Gericht weist zwar darauf hin, dass das Verfahren betreffend die Steuerbuße von anderen Grundsätzen beherrscht wird als das Nachsteuerverfahren und im Strafverfahren namentlich die Unschuldsvermutung gilt. Daher gehöre es auch zu den Aufgaben des Richters, im Strafverfahren festzustellen, ob wegen erzwungener Mitwirkung im Nachsteuerverfahren - oder anderer strafprozessualer Grundsätze - die Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen.
Soweit es bis dato umstritten war, ob die von der kantonalen Steuerverwaltung erlangten Informationen, die aus einer angeblich strafbaren Handlung einer Drittperson stammen (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), im Nachsteuerverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, verneint das BGE gleichwohl diese Frage für den vorliegenden Sachverhalt. Im Kern stützt es sich darauf, dass der Treuhänder - aus dessen Sphäre die Daten stammten - nicht zum Kreis der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen gehört, wie dies etwa bei Rechtsanwälten, Notaren oder Ärzten der Fall ist (Art. 162 StGB-Schweiz).
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