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  • 01.09.2005 | Steuerhinterziehung

    Steuerberater als Mittäter

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH 30.6.05, 5 StR 12/05, Abruf-Nr. 052079).

     

    Sachverhalt

    A war als Steuerberaterin in ein aus mehreren Firmen bestehendes USt-Hinterziehungssystem eingebunden. Die Verantwortlichen der jeweils beteiligten Firmen gaben inhaltlich unzutreffende USt-Voranmeldungen ab, in denen die aus den fingierten Einkäufen von den jeweils vorgeschalteten Firmen ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Für eines der Unternehmen hatte A die Buchführung übernommen und die Jahresabschlüsse als auch die Steuererklärungen erstellt. Bei der Gründung eines weiteren Unternehmens war sie beteiligt und für die Geschäftskonten (mit-)zeichnungsberechtigt. Darüber hinaus hatte sie Einblick in die Geschäftskonten eines dritten Unternehmens.  

     

    Bei einer USt-Sonderprüfung versuchte sie das Tatgeschehen durch unrichtige Auskünfte zu den Verhältnissen der beteiligten Firmen zu verschleiern. Teilweise hatte A die nicht korrekten USt-Voranmeldungen selbst erstellt und unterschrieben. Insgesamt wurde mindestens ein Viertel ihres Umsatzes aus Honoraren von zwei der drei involvierten Unternehmen gedeckt. Gleichwohl verneinte das LG ein täterschaftliches Handeln der A. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob A von Anfang an vollumfänglich in das Tatgeschehen eingeweiht gewesen sei und sie in demselben Umfang wie die übrigen Täter an der Tatbeute beteiligt gewesen sei. Es verurteilte A (nur) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der StA hatte Erfolg. Bereits auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das LG die A wegen eines mittäterschaftlichen Handelns verurteilen müssen, so dass eine Zurückverweisung an das LG nicht erforderlich ist. Insbesondere kann ein täterschaftliches Handeln der A nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie nicht von Anfang an, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – allerdings schon weit vor den eigentlichen Tathandlungen – in den Tatplan einbezogen wurde.