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  • 26.03.2010 | Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

    von StA Dr. Jost Schützeberg, Aachen

    Dass die Frage nicht nur in Lehrbüchern sondern auch in der Praxis gestellt wird, zeigte zuletzt ein Urteil des OLG Hamm (14.10.08, 4 Ss 345/08, DStRE 09, 1086), mit dem die von der StA eingelegte Revision verworfen wurde. Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit dem Thema zu befassen.  

    1. Einleitung

    Steuern werden von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 AO). Gegen diesen Verwaltungsakt (VA) ist der Einspruch statthaft (§ 347 AO), der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist (§ 355 Abs. 1 AO). Bestätigt die Finanzbehörde den VA im Rahmen der Einspruchsentscheidung, bleibt dem Steuerpflichtigen in der Regel die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage. Beide müssen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Versäumt der Steuerpflichtige die Fristen, wird der Bescheid bestandskräftig mit der Folge, dass der VA nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO aufgehoben oder geändert werden kann. Dem Steuerpflichtigen bleiben zwei Möglichkeiten, die Bestandskraft zu beseitigen:  

     

    • Er bestreitet die Bekanntgabe des Steuerbescheids oder der Einspruchsentscheidung (dazu Rolletschke, PStR 06, 163 ff.).

     

    Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit durch einen solchen Antrag auf Wiedereinsetzung eine Steuerhinterziehung begangen wird.  

    2. Voraussetzungen der §§ 110 AO/56 FGO

    Zur Vermeidung von unbilligen Härten eröffnet das Verfahrensrecht bei Versäumung einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Trifft den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Überschreitung der Frist, kann er innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 FGO: 2 Wochen) einen formlosen Antrag stellen. Die Gründe für das Versäumen der Frist sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Nach § 110 Abs. 3 AO und § 56 Abs. 3 FGO kann die Wiedereinsetzung nur ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist beantragt werden; eine Ausnahme gibt es nur bei höherer Gewalt.  

    3. Steuerhinterziehung