01.02.2005 | Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung und Untreue bei „Kick-backs“ aus Provisionszahlungen
Ein Nachteil i.S. des § 266 Abs. 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden (BGH 11.11.04, 5 StR 299/03, Abruf-Nr. 043177).
1. Der Hintergrund
Der BGH war mit seiner Entscheidung vom 11.11.04 erstmals mit dem System der Schmiergeld- und Provisionszahlungen des Kaufmanns Karlheinz Schreiber befasst. Schreiber soll entsprechende Zahlungen – die auch Thema eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags waren – an prominente Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Industrie geleistet haben (Sachverhalt siehe Wegner PStR 05, 26, in diesem Heft).
2. Untreue durch „Kick-back“-Zahlungen
Mit der Vereinnahmung der „Kick-back“-Zahlungen haben die Angekl. die ggü. ihrem Geschäftsherrn bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und diesem einen Nachteil i.S. des § 266 StGB zugefügt. Ein solcher „Nachteil“ ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert vor und nach der Vermögensverfügung, d.h. eine Strafbarkeit ist nicht begründet, wenn der an sich bewirkte Nachteil durch gleichzeitig eintretende wirtschaftliche Vorteile für das Vermögen ausgeglichen wird (Tröndle/Fischer § 266 Rn. 73 m.w.N.).
2.1 Grundsatz: Nachteil bei Provisions- oder Schmiergeldzahlung
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