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  • 27.03.2009 | Steuerhinterziehung

    Steuerverkürzung ohne Steuerschaden

    von ORR Faiß, Straf- und Bußgeldsachenstelle Finanzamt Stuttgart II

    Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt nach allgemeinem Verständnis stets einen Steuerschaden voraus. Dieser Beitrag zeigt, dass - außerhalb des Kompensationsverbots - eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegen kann, wenn beim Fiskus kein Schaden eingetreten ist.  

    1. Deliktsnatur des § 370 AO

    § 370 AO ist ein Erfolgsdelikt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte durch eine der in § 370 Abs. 1 AO beschriebenen Handlung einen nicht gerecht­fertigten Steuervorteil erlangt bzw. Steuern verkürzt haben muss. Während das Gesetz keine Definition für das „Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile“ liefert, wird die „Steuerverkürzung“ in § 370 Abs. 4 S. 1 AO legaldefiniert. Mit dem „Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile“ sind insbesondere Vorteile außerhalb des normalen Steuer­festsetzungsverfahrens im Steuererhebungsverfahren (§ 218 ff. AO) oder im Beitreibungsverfahren (§ 249 ff. AO) durch falsche Angaben des Steuerpflichtigen gemeint (Kohlmann, Kommentar zum Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 542). Gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO liegt hingegen eine Steuerverkürzung vor, wenn die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.  

     

    Trotz der Legaldefinition für den Begriff „Steuerverkürzung“ ist umstritten, ob hierbei ein tatsächlicher Steuerschaden eingetreten sein muss oder ob eine reine, durch Täuschung oder Unterlassen bewirkte Nichtfestsetzung oder eine verspätete Festsetzung einer Steuer für die Annahme einer Steuerverkürzung ausreichend ist. Folgender Fall soll die Problemstellung verdeutlichen.  

     

    Beispiel

    Kleinunternehmer A ist gemäß § 18 UStG zur Abgabe einer Jahresumsatz­steuererklärung verpflichtet. Demnach muss A nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai des Folgejahres die Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gab A keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Die Umsatzsteuer wurde jeweils alsbald nach Verstreichen der Abgabefrist geschätzt und von A zeitnah beglichen. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle leitete am 1.7.07 ein Steuerstrafverfahren gegen A ein und gab ihm die Einleitung bekannt. A reichte daraufhin die fehlenden Umsatzsteuererklärungen nach. Es kam zu einer Erstattung, da die Umsatz­steuer von dem Veranlagungsbezirk zu hoch geschätzt worden war.  

     

    2. Strafbarkeit des A?