26.02.2009 | Steuerhinterziehung
Strafbarkeit des Amtsträgers wegen Strafvereitelung durch § 116 AO
zum Beitrag von Dr. Jens Bülte, NStZ 09, 57
§ 116 Abs. 1 S. 1 AO normiert die Pflicht der Behörden und Gerichte, alle Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf das Vorliegen einer Steuerstraftat schließen lassen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder das zuständige Finanzamt zu melden. In der behördlichen und gerichtlichen Praxis führt diese Vorschrift noch immer ein Schattendasein, obgleich damit strafrechtliche Risiken einhergehen.
Stellungnahme in der Literatur
Tagtäglich wird vor deutschen Gerichten über Sachverhalte gestritten wie z.B. in Scheidungsverfahren oder in Grundstücksangelegenheiten. Im Rahmen der Auseinandersetzungen werden regelmäßig auch aus Sicht des Steuerstrafrechts relevante Tatsachen offenbart. Ebenso verwunderlich wie es dem steuerlichen Betrachter erscheinen mag, dass und in welcher Offenheit strafrechtlich relevantes Fehlverhalten scheinbar unbefangen vorgetragen wird, ist es auch, wie - sei es im Bemühen, den Abschluss des eigenen gerichtlichen Verfahren nicht zu belasten, sei es auch aus Unkenntnis der maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen - von einer verpflichtenden Meldung an die Finanzbehörde durch das Gericht abgesehen wird.
Bülte geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen sich für den informierten Amtsträger eigene strafrechtliche Risiken ergeben können. Denn zwar verpflichtet § 116 AO nur „Gerichte“ und „Behörden“; deren institutionsbezogenen Pflichtenkreise werden aber auf die dort individuell handelnden Personen übertragen, so wie es auch in unternehmerischen Strukturen Alltag ist (§ 14 StGB).
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