27.05.2009 | Steuerhinterziehung
Strafmaßtabellen Ade?
zum Beitrag von Bielefeld / Prinz, StB 09, 112
Die Strafe wegen Steuerhinterziehung hängt maßgeblich von der Höhe der verkürzten Steuer ab. Sind die Strafmaßtabellen der Oberfinanzdirektionen durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.12.08 (1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965; Salditt, PStR 09, 15 und 25) überholt?
Stellungnahme in der Literatur
In den OFD-Bezirken sind über die Jahre hinweg Strafmaßtabellen entwickelt worden, die die Sanktion von der Höhe der verkürzten Steuer abhängig machen (PStR 01, 18; kritisch dazu Minoggio, PStR 03, 212). Zwischen den einzelnen OFD-Bezirken sind dabei deutliche Unterschiede festzustellen. Bielefeld / Prinz skizzieren in ihrem Beitrag zunächst noch einmal die Grundaussagen der Strafzumessungsentscheidung des BGH vom 2.12.08. Anschließend beschreiben sie das Strafzumessungssystem des § 46 StGB und weisen darauf hin, dass nach Ansicht des BGH der verkürzte Betrag nicht dermaßen ausschlaggebend ist, „dass die Strafe gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages schematisch und quasi „tarifmäßig“ verhängt wird“. Ein solches Schema widerspräche - worauf die Autoren zutreffend hinweisen - den geltenden Strafzumessungsregeln.
Anschließend widmen sich die Autoren Bielefeld / Prinz möglichen strafmildernden und -verschärfenden Umständen. Hervorgehoben wird der bislang so in der Rechtsprechung noch nicht formulierte Umstand des „übrigen steuerlichen Verhaltens“ des Täters, das möglicherweise - auch bei nicht unerheblichen Verkürzungsbeträgen - ein Fehlverhalten in ein milderes Licht stellen kann. Finanziell besser gestellten Personen wird hierdurch möglicherweise ein sanktionsrechtlicher Vorteil eröffnet. Dies ist jedoch bereits andernorts durch § 371 AO so angelegt, der nur demjenigen den Vorteil der Straffreiheit bietet, der finanziell in der Lage ist, verkürzte Steuern kurzfristig nachzuzahlen.
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