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  • 26.10.2009 | Steuerhinterziehung

    Umsatzsteuer: Vorsätzliche Steuerhinterziehung

    Zur Zulassung der Revision, wenn die Frage streitig ist, ob das FG zu Recht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung angenommen hat (BFH 30.7.09, V B 27/08, Abruf-Nr. 093445).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger war selbstständiger Handelsvertreter. Nach Kündigung seines Vertrags durch seinen Auftraggeber erhielt er eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB, über die der Kläger im April 2001 mit offenem Umsatzsteuerausweis abrechnete. In der im Juni abgegebenen Voranmeldung für April 2001 wurde der Umsatz von 1 Mio. DM (netto) nicht erklärt. Am 8.10.03 ging eine berichtigte Voranmeldung für den Monat Dezember 2001 beim FA ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger beauftragte Steuerberatungsgesellschaft habe den Umsatz auf ein durchlaufendes Konto gebucht, weil sie von einer irrtümlichen Buchung der Bank ausgegangen sei.  

     

    Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, es sei von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung des Klägers nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO überzeugt; der Kläger habe den Umsatz zu spät erklärt. Er habe eingeräumt, dass ihm eine Kopie der unzutreffenden Voranmeldungen von der Steuerberatungsgesellschaft übersandt worden seien. Als erfahrenem Kaufmann habe ihm die Unrichtigkeit der Voranmeldung wegen der Höhe und der Einzigartigkeit der Rechnung auffallen müssen. Wenn der Kläger angebe, die ihm übersandte objektiv unrichtige Voranmeldung nicht geprüft zu haben, liege hierin eine stillschweigende Billigung, dass eventuell aufgetretene Fehler nicht unverzüglich korrigiert werden.  

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob das FG zu Recht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch vorsätzliche verspätete Erklärung des Umsatzes bejaht hat oder ob von einer nur fahrlässigen fehlerhaften Erklärung auszugehen ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann eine Revisionszulassung ausnahmsweise im Individualinteresse „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ dann erfolgen, wenn dem FG besonders schwere Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH 1.9.08, IV B 4/08, BFH/NV 09, 35). Derartige Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht; sie liegen nach Ansicht des BFH auch nicht vor.