24.01.2011 | Steuerhinterziehung
Verlustvortrag ist Steuervorteil
von VRiLG Alexander Meyberg, München/Karlsruhe
Wird aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden ein zu hoher vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt, hat der Gewerbesteuerpflichtige einen ungerechtfertigten Steuervorteil i.S. des § 370 Abs. 1 AO erlangt (BGH 2.11.10, 1 StR 544/10, Abruf-Nr. 110135). |
Sachverhalt
Das LG hatte die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zahlreichen Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Angeklagten, die im Bereich des Direktvertriebs tätig waren, hatten ihre Gewinne systematisch durch die Geltendmachung von Scheinrechnungen der Besteuerung entzogen oder zu entziehen versucht. Sie ließen von nahestehenden und anderen Personen Rechnungen ausstellen, denen keine - jedenfalls keine steuerlich zu berücksichtigenden - Leistungen zugrunde lagen, und veranlassten sodann die Auszahlung der in Rechnung gestellten Beträge. Bei den auszahlenden Firmen machten sie diese Beträge, die zwei der drei Angeklagten abzüglich einer Provision der Rechnungsaussteller in bar zurückerhielten, in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd geltend.
In einem Fall wurde auf diese Weise zu Unrecht der Gewerbeertrag (§§ 6 ff. GewStG) gemindert. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen sind - so der BGH - im landgerichtlichen Urteil zwar ungenau dargestellt, es ist aber nach den Feststellungen des LG sicher, dass entweder eine zu zahlende GewSt zu niedrig oder aber ein vortragsfähiger Gewerbesteuerverlust (§ 10a GewStG) zu hoch festgesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden, dass beide denkbaren Möglichkeiten - Gewerbesteuerverkürzung und zu hoher Verlustvortrag (einen Verlustrücktrag kennt das Gewerbesteuerrecht nicht) - gleichermaßen einen Taterfolg i.S. des § 370 Abs. 1 AO begründen.
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