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  • 22.11.2010 | Steuerhinterziehung

    Verschwiegenes Vermögen und hinterzogene Steuer in der Ehescheidung

    zum Beitrag von Dr. Wolfgang Bornheim und Dr. Helena Schnüttgen, DStR 10, 1942

    Viele Ehen enden - anders als ursprünglich versprochen - durch Scheidung. Gelegentlich wird wegen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in der Trennungsphase Vermögen verschleiert und verschwiegen. Neben zivil- und allgemeinen strafrechtlichen Risiken kann dies auch zu steuerstrafrechtlichen Problemen führen.  

    Stellungnahme in der Literatur

    Bornheim/Schnüttgen zeigen zunächst allgemeine zivil- und strafrechtlichen Gefahren und Handlungsmöglichkeiten auf. Dargestellt wird die Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch zwischen den Eheleuten sowie dessen prozessuale Durchsetzung, inklusive möglicher Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Sodann gehen die Autoren der Frage nach, welche strafrechtliche Relevanz es haben kann, wenn bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren mit unzutreffenden Angaben gearbeitet wird (z.B. Prozessbetrug gemäß § 263 StGB). Es folgen zivilrechtliche Ausführungen zu möglichen Schadensersatzansprüchen, wenn Einkunftsquellen und Vermögen verschwiegen werden.  

     

    Abschließend widmen sich Bornheim/Schnüttgen möglichen steuerstraf- und steuerhaftungsrechtlichen Risiken. Nachgezeichnet werden die steuerstrafrechtlichen Besonderheiten, die sich aus einer gemeinsamen Veranlagung ergeben können - wie z.B. die Mitunterzeichnung der ESt- Erklärung, möglichen Nachprüfungs- und Erkundigungspflichten oder nachträglichen Korrekturpflichten aufgrund später gewonnener Erkenntnisse. Aber auch wenn einer der beiden Eheleute über die steuerrechtlichen Verfehlungen des anderen nicht unterrichtet war, können ihn - möglicherweise auch Jahre nach der schon vollzogenen Scheidung - noch haftungsrechtliche Ansprüche des Fiskus treffen. Abhilfe soll hier ein Aufteilungsantrag (§ 269 Abs. 1 AO) schaffen.  

     

    Praxishinweis

    Der durch illoyale Vermögensminderungen geschädigte Ehegatte ist auch lange Zeit nach der rechtskräftigen Beendigung der Ehe nicht schutzlos gestellt, wenn er von ihn benachteiligenden Handlungen erfährt. Bei jeder Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang sollte allerdings - egal wie konfrontativ die Ehe auch beendet wurde - strikt auf ein Mindestmaß menschlicher Umgangsformen geachtet werden. Nur so wird vermieden, dass im Übereifer finanzieller Empörung nicht selbst die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden (Nötigung oder sogar Erpressung). Darüber hinaus sollten auch bestehende steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. eine Selbstanzeige) offen diskutiert werden.(CW)