01.08.2005 | Steuerhinterziehung
Vollendung der Steuerhinterziehung bei pflichtwidriger Nichtabgabe der Erklärung
Für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung der Einkommensteuerhinterziehung bei pflichtwidriger Nichtabgabe der Steuererklärung und vorgenommener Veranlagung auf Grund einer Schätzung ist nach dem Zeitpunkt und der Höhe der Schätzung zu differenzieren (OLG Düsseldorf 4.4.05, III 2 Ss 139/04, Abruf-Nr. 051975). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat den Angeklagten für die Jahre 1993 und 1995 wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. § 370 AO sei nicht vollendet, weil die infolge der Veranlagung durch Schätzung gezahlten Beträge höher seien als die tatsächlich geschuldeten, aber pflichtwidrig nicht erklärten Steuerbeträge.
Diese Bewertung hält einer rechtlichen Kontrolle nicht statt, denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Veranlagungen durch Schätzung vor oder nach Veranlagungsende für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorgenommen wurden. Ohne eine solche Feststellung können Versuch und Vollendung einer Steuerhinterziehung jedoch nicht voneinander abgegrenzt werden.
Praxishinweis
Bei einer Veranlagungssteuer ist die Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) grundsätzlich bereits dann vollendet,
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