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  • 27.05.2008 | Steuerhinterziehung

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einen „Mehrwertsteuerbetrug“ einbezogen war, so verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg 1.10.07, 12 K 160/04, Abruf-Nr. 081498).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach den Ermittlungen der Steufa hat sich die Klägerin an einem betrügerischen, europaweit agierenden Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Die Klägerin hatte innerhalb des Karussells die Stellung eines „Buffers II“. Sie bezog dabei ihre Waren nahezu ausschließlich von einem anderen Buffer und verkaufte sie an weitere, an dem Karussell beteiligte Firmen. Ermittlungsverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der Klägerin wurden allerdings nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt.  

     

    Die auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene USt für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Im Streitfall verfügte die Klägerin über Rechnungen ihrer Lieferanten, in denen die USt gesondert ausgewiesen ist. Die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen danach vor. Gleichwohl versagt das FG den Ausgabenabzug und begründet dies anhand zahlreicher – auf den Einzelfall bezogener – Indizien. 

     

    Praxishinweis

    Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Vorgang nicht steuerbar ist. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, müssen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einen „Mehrwertsteuerbetrug“ einbezogen war, verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug (EuGH 6.7.06, PStR 07, 221, Abruf-Nr. 072814; BFH/NV 07, 2035 m.w.N.; BFH 6.12.07, PStR 08, 131 f., in dieser Ausgabe, Abruf-Nr. 081120).