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  • 01.01.2005 | Steuerhinterziehung

    Zur Konkurrenz bei Steuerdelikten

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Bei mehreren Steuerstraftaten ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbstständige Tat zu werten. Von Tatmehrheit ist auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen (BGH 28.10.04, 5 StR 276/04, Abruf-Nr. 042913).

     

    Sachverhalt

    Die Angekl. waren 1997 als sog. Kolonnenschieber im Baubereich aktiv: Sie führten Arbeiterkolonnen mit illegal tätigen Arbeitern an. Umsätze ggü. dem FA erklärten sie nicht. Vielmehr rechneten sie ggü. ihrem Auftraggeber über Scheinfirmen ab. Ab 1998 unterhielten sie mehrere Scheinfirmen, die sie als sog. „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer Tätigkeit bereitstellten.  

     

    Die „Serviceunternehmen“ erstellten Rechnungen mit USt-Ausweis auf eigenen Namen, die dann von den Kolonnenschiebern an ihre Auftraggeber weitergegeben wurden. Diese machten ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben und die gesondert ausgewiesene USt als Vorsteuer beim FA geltend, während die „Serviceunternehmen“ ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Das LG hat die Verletzung der steuerlichen Pflichten für die verschiedenen Gesellschaften in jedem Jahr (1998 bis 2001) bzw. für jeden Voranmeldungszeitraum (Januar bis Oktober 2002) zusammengefasst und jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum als eine Tat gewertet.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn bei mehreren Steuerstraftaten ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbstständige Tat i.S. des § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, wenn