01.09.2006 | Steuerhinterziehung
Zur Strafbarkeit hinterzogener Spekulationsgewinne im Jahr 2000
Anknüpfend an eine Entscheidung des BVerfG vom 9.3.04 (Salditt, PStR 04, 74, Abruf-Nr. 040672) bestehen keine Bedenken, § 370 AO i.V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG für den VZ 2000 anzuwenden (AG Gera 22.2.06, 750 Js 19031/05 10 Ds, Abruf-Nr. 061581). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
A spekulierte in der Phase der Börseneuphorie mit Aktien. Seine Gewinne aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 EStG, d.h. privaten Veräußerungsgeschäften bei einer Haltezeit von weniger als 1 Jahr, gab er in seinen ESt-Erklärungen nicht an. Insgesamt erzielte A im Jahr 2000 Kursgewinne i.H. von etwa 370.000 DM nach einer Haltefrist von weniger als einem Jahr. Abgerundet verblieb nach Abzug von Bankspesen etc. ein Gewinn i.H. von etwa 344.000 DM. Hierdurch wurden Steuern von knapp 167.000 DM verkürzt.
A wurde wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Anknüpfend an eine Entscheidung des BVerfG vom 9.3.04 (a.a.O.) hat das Gericht keine Bedenken, § 370 AO i.V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG für den VZ 2000 anzuwenden (Wiese, PStR 06, 49).
Praxishinweis
Die (teilweise) Nichtigkeit des § 23 EStG für 1998/99 wurde vom BVerfG damit begründet, es habe ein schon normativ angelegtes Vollzugsdefizit des Steuerrechts in diesem Punkte gegeben, das nicht nur zu einer empirischen Ineffizienz geführt habe. Vor allem sei eine Überprüfung der bloßen Selbsterklärung der Steuerpflichtigen rechtlich nicht vorgesehen gewesen, insbesondere habe es keine Grundlage für standardmäßige Überprüfungen bei Banken gegeben.
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