24.04.2008 | Steuerstrafrecht
Beihilfe zur Steuerhinterziehung – Konkurrenzen
Ein Gehilfe, der dem Haupttäter Scheinrechnungen überlässt, auf deren Grundlage dieser für eine GmbH unrichtige USt-Erklärungen, unrichtige LSt-Anmeldungen sowie unrichtige Sozialversicherungsbeitragsnachweise abgibt, begeht regelmäßig bezogen auf jeden Monat nur eine (Beihilfe-)Tat. Allerdings sind dabei die Auswirkungen etwaiger Quartalsanmeldungen und Jahreserklärungen zu beachten (BGH 4.3.08, 5 StR 594/07, Abruf-Nr. 081182). |
Sachverhalt
Der Angeklagte überließ dem – gesondert verfolgten – Haupttäter über einen längeren Zeitraum unzutreffende Abdeckrechnungen sowie Briefbögen von ihm nur zum Schein gegründeten GmbHs. Der Haupttäter gab daraufhin
- für insgesamt 19 Monate unrichtige USt-Voranmeldungen (Juli 2002 bis Dezember 2003, März 2004),
- für das Kalenderjahr 2002 eine unrichtige USt-Jahreserklärung und
- für 18 Monate (Juli bis Dezember 2002, Januar bis März 2004, Dezember 2004 bis August 2005) und das 1. bis 4. Quartal 2003 unrichtige LSt-Anmeldungen ab.
- Nicht zuletzt enthielt der Haupttäter als Arbeitgeber in 30 Fällen (Juli 2002 bis März 2004, Dezember 2004 bis August 2005) monatlich der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge vor.
Das LG hatte die Anzahl der Beihilfehandlungen des Angeklagten anhand der Anzahl der Taten des Haupttäters bestimmt und ihn wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung in 42 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in 30 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen verurteilt.
Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung hielt revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 13 Fällen schuldig ist. Dies zog die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
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