01.03.2006 | Steuerstrafrecht
Neu: Die bilaterale Rechtshilfe
Am 2.2.06 ist das „Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU“ (BGBl II 05, 662, Abruf-Nr. 060542) nun auch in Deutschland in Kraft getreten. Geregelt wird die Suche nach und die Abfrage von Konten im EU-Ausland. Geltung entfaltet das Protokoll zwischen den Mitgliedsstaaten, die es bisher in Kraft gesetzt haben – wie z.B. Österreich. |
Schon vor In-Kraft-Treten des Protokolls war es deutschen Strafverfolgungsbehörden möglich, bei Kenntnis eines Bankkontos, welches der Beschuldigte bei einem österreichischen Kreditinstitut eröffnet hatte, Auskünfte über den Kontoinhaber und die Kontobewegungen zu erhalten. Das Bankgeheimnis steht und stand der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens nicht entgegen. Voraussetzung war die formale Einleitung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat. Soweit das Konto nicht bekannt war, hatten die deutschen Strafverfolgungsbehörden bisher keine Möglichkeit, Konten in Österreich ausfindig zu machen. Durch das Protokoll wurde das Rechtshilfeverfahren im Steuerstrafverfahren wie folgt geregelt:
- Nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls sind die Vertragsstaaten verpflichtet, in ihrem Gebiet bestehende Bankkonten auf Antrag in konkreten Fällen ausfindig zu machen. Deutschland ist dieser Verpflichtung durch die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 24c KWG bereits nachgekommen. Betroffen sind nicht nur eigene Konten, sondern auch solche, für die der Beschuldigte nur eine Verfügungsbefugnis hat.
- Im Verhältnis zu Österreich unterfällt auch die einfache Steuerhinterziehung der Rechtshilfe, da diese in Deutschland im Höchstmaß mit mindestens vier und in Österreich im Höchstmaß mit mindesten zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Dem Grundsatz der gegenseitigen Strafbarkeit wird damit Rechnung getragen (Art. 1 Abs. 3 des Protokolls).
- Ist ein bisher unbekanntes Konto im Rahmen des Auskunftsersuchens nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls ermittelt worden, können die darauf getätigten Bankgeschäfte nach Art. 2 Abs. 1 des Protokolls überprüft werden. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten veranlassen, dass neu aufgefundene oder bereits bekannte Konten im ersuchten Staat für eine gewisse Zeit überwacht werden (Art. 3 Abs. 1 des Protokolls).
- Nach Art. 4 des Protokolls haben die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass weder der Inhaber eines Bankkontos noch ein Dritter von den o.g. Maßnahmen Kenntnis erlangt.
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