01.08.2005 | Steuerstrafrecht
Schweiz: Revision des Steuerstrafrechts – Bericht der Expertenkommission
Ende Januar 2005 hat die Expertenkommission „Steuerstrafrecht und internationale Amtshilfe“ ihren Bericht veröffentlicht. Darin werden die Rechtsgrundlagen sowie die Praxis zum Steuerstrafrecht und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen auf ihre Zweck- und Rechtmäßigkeit überprüft. Neben Vorschlägen zur Revision des Schweizer Steuerstrafrechts enthält der Bericht auch Ausführungen, welche für die internationale Zusammenarbeit in Steuerstrafsachen (Amts- und Rechtshilfe) von Interesse sind.
1. Ausgangslage
Die Schweiz leistet den ausländischen Behörden in einem (Steuer-)Strafverfahren Rechtshilfe, wenn der untersuchte Sachverhalt – hätte er sich in der Schweiz ereignet – den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllen würde (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20.3.81 über die Internationale Rechtshilfe (IRSG)).
Das geltende DBA zwischen der Schweiz und Deutschland enthält eine auf Betrugsdelikte begrenzte erweiterte Auskunftsklausel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erteilt dem BMF auf Anfrage die zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten dienenden Auskünfte. Als Betrugsdelikt gilt ein Verhalten, das in beiden Vertragstaaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach geltendem schweizerischen Steuerstrafrecht erfüllt im Bereich der ESt nur der sog. Steuerbetrug gemäß Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14.12.90 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 14.12.90 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) diese Voraussetzungen (vgl. Holenstein, PStR 05, 16, 67).
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