01.01.2005 | Steuerstrafverfahren
Rechtshilfe der Schweiz in Steuerstrafsachen
Ein mittelständischer Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland hat vor mehr als zwei Jahrzehnten damit begonnen, gelegentlich Zahlungen, die seinem Unternehmen zustanden, ohne Rechnung und Quittung schwarz zu vereinnahmen. Er hat diese Schwarzeinnahmen in die Schweiz gebracht und auf ein auf ihn lautendes Konto einbezahlt. Vor wenigen Wochen hat er in der Zeitung gelesen, dass die deutschen FÄ ab 1.4.05 Zugriff auf die Kontenstammdaten ihrer Steuerpflichtigen haben.
Er erkundigte sich, ob dies auch auf seine schweizerischen Konten zutrifft. Die verneinende Antwort hat ihn beruhigt. Dies umso mehr, als er erfahren hat, dass die Schweiz bei Steuerhinterziehung weder Amts- noch Rechtshilfe leistet. Ihm wurde gesagt: „Damit die Schweiz Rechtshilfe an Deutschland leistet, muss ein Abgabebetrug vorliegen. Nur dann gilt das schweizerische Bankgeheimnis nicht.“ Diese Aussage wiegt ihn vollends in Sicherheit. Er ist doch kein Betrüger. Er muss sich folglich auch keine Sorgen machen. Oder etwa doch?
I. Rechtshilfe bei Abgabebetrug
Die Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen an Deutschland findet sich in Art. 3 Abs. 3 des am 1.1.83 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 20.3.81 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, Abruf-Nr. 043150). Ist ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens, kann einem Ersuchen um die „kleine Rechtshilfe“ entsprochen werden. Obwohl diese Bestimmung als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht für die schweizerischen Behörden eine Verpflichtung zur Gewährung der Rechtshilfe, wenn alle maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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