01.11.2007 | Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung durch unterlassene Korrektur
Wirft die Anklageschrift einem Steuerpflichtigen lediglich vor, Steuerhinterziehung durch aktives Tun, also durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, begangen zu haben, muss das Gericht dennoch prüfen, ob sich eine Strafbarkeit nicht auch deswegen ergeben kann, weil der Angeklagte seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nicht nachgekommen ist (BGH 11.9.07, 5 StR 213/07, Abruf-Nr. 073094). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wurde die Hinterziehung von ErbSt durch Abgabe unrichtiger Erklärungen bzw. durch Vorlage unzutreffender Stundungsanträge vorgeworfen. Das LG hatte ihn mit der Begründung freigesprochen, die angeblichen Tathandlungen seien nicht nachweisbar. Der BGH hob diese Entscheidung jetzt auf: Zum einen sei die Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall lückenhaft und in sich widersprüchlich, zum anderen müsse auch der Aspekt einer eventuellen Steuerhinterziehung durch unterlassene Berichtigung einer als unrichtig erkannten Erklärung geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder schon gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und die bisherigen Angaben korrigieren (§ 153 AO). Die unbeachtete Berichtigungspflicht kann auch dann Gegenstand einer Verurteilung sein, wenn die Anklage diesen Aspekt nicht explizit aufführt.
Der Tatrichter muss in jedem Fall prüfen, ob es sich hierbei möglicherweise um dieselbe Tat im prozessualen Sinne handelt (§ 264 StPO): Die Hinterziehung durch aktives Tun und die Tatbegehung durch Unterlassen beziehen sich in den hier relevanten Sachverhalten regelmäßig auf denselben Steueranspruch. Beide Vorkommnisse sind innerlich auch eng miteinander verknüpft. Ihre getrennte strafrechtliche Würdigung würde zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts führen, selbst wenn die Begebenheiten u.U. zeitlich weit auseinander liegen.
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