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  • 26.06.2008 | Steuerstrafrecht

    Zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 370 AO und § 263 StGB bei Verkürzung von KiSt

    von StAin Dr. Anne Lipsky, Stralsund/Karlsruhe
    Die aufgrund der Einreichung unvollständiger ESt-Erklärungen neben der Verkürzung von ESt und SolZ jeweils zugleich bewirkte Verkürzung von KiSt ist in NRW keine Steuerhinterziehung. Ob sich der Täter in diesem Fall wegen tateinheitlichen Betruges im Umfang der verkürzten KiSt strafbar gemacht hat, konnte der BGH wegen der insoweit vorgenommenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO offenlassen (BGH 17.4.08, 5 StR 547/07, Abruf-Nr. 081872).

     

    Sachverhalt

    Die in NRW wohnhaften Angeklagten und der gesondert Verfolgte R waren geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Sie kamen überein, erhebliche Erlöse zu entnehmen, ohne dies in den KSt-, GewSt- und ESt-Erklärungen offenzulegen und unter sich aufzuteilen. Die Angeklagten wiesen diese Beträge in den jeweils zusammen für die GmbH abgegebenen KSt- und GewSt-Erklärungen für die VZ 2000, 2001 und 2002 nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus. In gleicher Weise verschwiegen die Angeklagten die privat vereinnahmten Beträge in den ESt-Erklärungen für die VZ 2001 und 2002. 

     

    Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt. Es hat die privat veranlassten Zahlungen – rechtlich zutreffend – als vGA gewertet. Neben der Hinterziehung von ESt und SolZ hat das LG auch die Hinterziehung KiSt ausgeurteilt. Der BGH hat den Vorwurf der Hinterziehung von KiSt nach § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen und das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil die vom LG vorgenommene Bestimmung der Höhe der übrigen Hinterziehungsbeträge durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten enthielt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass die Verkürzung von KiSt im Land NRW nicht dem Anwendungsbereich des § 370 AO unterfällt. Die Gesetzgebungskompetenz für die KiSt-Gesetze liegt allein bei den Ländern. Die Landesgesetzgeber haben über Art. 4 Abs. 3 EGStGB die Möglichkeit, bei Steuern oder anderen Abgaben die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO für anwendbar zu erklären. Das Land NRW hat indes durch § 8 Abs. 2 KiStG NW die Anwendbarkeit des Achten Teils der AO ausdrücklich ausgeschlossen.