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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterzieher-Haftung

    Verkürzung von Kirchensteuer: keine Haftung gem. § 71 AO

    von RA Rico Deutschendorf, FA StR, Leipzig

    | Wer im Steuerstrafrecht verteidigt, wird auch mit „Nebenwirkungen“ der Steuerhinterziehung konfrontiert. Ein häufiger Fall ist ein Haftungsbescheid des FA auf Grundlage von § 71 AO (Steuerhinterzieher-Haftung). Der BGH entschied wiederholt, dass die Verkürzung von Kirchensteuer keine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO darstellt. Folge für das steuerliche Haftungsrecht: Insoweit kommt auch keine Haftung gem. § 71 AO in Betracht. |

    1. Kirchensteuer keine Steuer i. S. d. AO

    Hinterziehungsobjekt i. S. v. § 370 AO sind „Steuern“ i. S. v. § 3 Abs. 1 bis 3 AO. In der Verteidigungspraxis hat man es oft mit dem Vorwurf der Hinterziehung von ESt oder KSt (nebst SolZ), USt und GewSt zu tun. Fraglich ist immer wieder, ob auch Kirchensteuern hinterzogen werden können. Kirchensteuern sind aber keine Steuern i. S. v. § 370 AO, da sie nicht durch Bundesrecht oder Recht der EU (§ 1 Abs. 1 AO), sondern durch Landesrecht (Kirchensteuergesetze der Länder) geregelt sind. Eine Strafbarkeit nach § 370 AO kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist, vgl. Art. 4 Abs. 3 EGStGB. Das stellte der BGH (17.4.08, 5 StR 547/07) bereits 2008 klar. Die Kirchensteuergesetze der Länder verwiesen früher z. T. auf die Strafvorschriften der AO. Als letztes Bundesland hob Sachsen 2019 eine Verweisung im SächsKiStG auf die Strafvorschriften der AO auf (Deutschendorf, PStR 19, 156).

    2. Bestätigt durch BGH 25.3.21, 1 StR 242/20

    Offenbar wird aber trotz der BGH-Entscheidung aus 08 immer noch ‒ zu Unrecht ‒ wegen „Kirchensteuerhinterziehung“ verurteilt, wie diese BGH-Entscheidung aus 2021 zeigt.