01.05.2004 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Akteneinsicht in Steuerstrafverfahren
| Art. 103 Abs. 1 GG garantiert dem Beschuldigten grundsätzlich rechtliches Gehör vor jeder gerichtlichen Entscheidung. Dies umfasst das Recht, die Ermittlungsakten, wie sie dem Gericht zur Entscheidung vorliegen, einzusehen. Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschuldigten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör (BVerfG 15.1.04, 2 BvR 1895/03, Abruf-Nr. 040651). |
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